Statuten des Vereins Kleinwasserkraft Österreich

Statuten des Vereins „Kleinwasserkraft Österreich“

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen „Kleinwasserkraft Österreich“. In der englischen Sprache lautet der Vereinsname „Small Hydro Power Austria“.

(2)    Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)    Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • a)    die Wahrnehmung der Interessen und Förderung der dezentralisierten Nutzung heimischer Energiequellen durch Kleinwasserkraftwerke,
  • b)    die Information der Öffentlichkeit über den Stellenwert der Kleinwasserkraft zur Verbesserung der Umweltsituation.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel, erreicht werden.

(2)    Als ideelle Mittel dienen

  • a)    Beratung der Mitglieder,
  • b)    die Mitglieder über alle Fragen, die im Vereinszweck liegen, schriftlich durch Rundschreiben, Aufsätze in Fachzeitschriften oder in Tagungen durch Referate und unter Gedankenaustausch zu unterrichten,
  • c)    umfassende Information aller Bevölkerungskreise, sowie gezielte Information aller Interessentenkreise und Medien in Form von Veranstaltungen aller Art, sowie durch Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften und durch persönliche Gespräche mit Journalisten über die Eigenschaften und die Bedeutung der Kleinwasserkraft für den Umweltschutz,
  • d)    Durchführung und Förderung wissenschaftlicher und technischer Arbeiten, u.a. Erfassung des Kleinkraftwerkspotentials,
  • e)    Unterstützung sonst bestehender Einrichtungen, deren Zielsetzung mit der des Vereines übereinstimmt,
  • f)    Kontakt und Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Fachleuten, Institutionen und internationalen Organisationen, die gleiche Zwecke wie der Verein verfolgen,
  • g)    Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen und Verordnungen sowie Erarbeitung konkreter Vorschläge und Übermittlung an die zuständigen Behörden und Stellen,
  • h)    Führung von Verhandlungen mit Elektrizitätsunternehmen, sonstigen Stromabnehmern, Netzbetreibern, Preisbehörden, Regelzonenführern, Stromhändlern, und sonstigen in der Elektrizitätsgesetzgebung vorgesehenen Rechtsträgern über den Abschluss von Rahmenlieferverträgen für Mitglieder des Vereins,
  • i)    beratende Tätigkeit bei der Schaffung oder Änderung gesetzlicher Grundlagen, die für den Vereinszweck von Bedeutung sind, soweit hierdurch nicht der Rahmen zwingender gesetzlichen Bestimmungen überschritten wird.

(3)    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • a)    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
  • b)    Zuwendungen
  • c)    Beteiligung an Unternehmen einschließlich der Gründung von Gesellschaften mit einem, dem Vereinszweck entsprechenden bzw. fördernden, Unternehmensgegenstand
  • d)    sonstige zur Mittelaufbringung geeignete Tätigkeiten, die dem Vereinszweck entsprechen, soweit dadurch keine Gewinne erzielt werden.

(4)    Die Mitgliedsbeiträge sind am Beginn des Jahres zu entrichten. Die Beiträge dürfen hinsichtlich der einzelnen Mitglieder auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern eine derartige Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

(5)    Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der Leistung der Kraftwerke des Mitglieds, wobei die Gesamtleistung der Kraftwerke eines Eigentümers/Mitglieds ausschlaggebend ist, sowie an der Unternehmensgröße. Im Sinne der vereinsinternen Fairness sollten einzelne Anlagen in unterschiedlichen Firmen oder Gesellschaften ebenfalls gemeldet werden. Die Mitgliedsbeiträge sind für 2022 wie folgt festgelegt und werden – sofern die Generalversammlung nicht anderes beschließt – jedes Jahr automatisch entsprechend des VPI 2020 Basis September 2021 (oder entsprechender Nachfolgeindizes) angepasst, wobei die Beträge auf volle Euros aufgerundet werden:
    

Mitglieder mit eigenen Erzeugungsanlagen

 

Leistungssumme bis kWEuro/Jahr
2566,-
5088,-
75143,-
100198,-
150281,-
200363,-
300517,-
500715,-
750913,-
1.0001.067,-
1.5001.265,-
2.0001.485,-
3.5001.870,-
5.0002.310,-
7.5002.970,-
10.0003.630,-
20.0006.325,-

 

Mitglieder ohne eigene Erzeugungsanlagen

 

 Euro/Jahr
Unterstützende Mitglieder55,-

Persönliche Einzelmitglieder

209,-
Kleinere Firmen, Ingenieurbüros, juristische Personen660,-
Größere Firmen, Kapitalgesellschaften, fördernde Körperschaften1.870,-

 

(6)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Vereinsstatuten angeführten Zwecke verwendet werden.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.

(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(3)    Unterstützenden Mitglieder sind Einzelpersonen welche die Tätigkeiten des Vereins durch einen reduzierten Beitrag unterstützen. Unterstützenden Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können werden

  • a)    physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Unternehmensrechts sowie Gesellschaften nach bürgerlichem Recht, die Kleinwasserkraftwerke betreiben, planen, errichten sowie Komponenten dafür herstellen und liefern, sowie solche, die am Betrieb, der Erhaltung, Erneuerung und am Ausbau von Kleinwasserkraftwerken interessiert sind,
  • b)    Körperschaften öffentlichen Rechts, Institutionen, Vereine und Verbände, die sich zum Vereinszweck bekennen und bereit sind, diesen zu unterstützen.

(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bewerber um die Mitgliedschaft haben ihre Aufnahme schriftlich am Sitz des Vereins zu beantragen.

(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)    Die Mitgliedschaft erlischt

  • a)    bei physischen Personen durch Tod,
  • b)    bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  • c)    durch freiwilligen Austritt und
  • d)    durch Ausschluss.

(2)    Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,

  • a)    wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  • b)    wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens gegen die Interessen des Vereins.

(4)    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann, aus den im Abs. 3b) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Generalversammlung verlangen (§5 (2) VerG 02).

(4)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den von den RechnungsprüferInnen geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.

(6)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins zum Nachteil gereichen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7)    Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(8)    Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht mittels Antrag an den Vorstand um Reduktion ihres Mitgliedsbeitrags für das nächste Jahr anzusuchen. Das Mitglied hat in seinem Antrag die gewünschte Höhe der Reduktion sowie eine schlüssig nachvollziehbare Begründung anzugeben. Der Antrag muss spätestens 3 Werktage vor der Vorstandssitzung schriftlich am Sitz des Vereins eingelangt sein (Post oder E-Mail). Der Vorstand hat in der Generalversammlung über die Anträge und die entsprechenden Entscheidungen zu berichten.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • a)    die Generalversammlung (§§ 9 und 10 dieser Statuten),
  • b)    der Vorstand (§§ 11 bis 13 dieser Statuten),
  • c)    die RechnungsprüferInnen (§ 14 dieser Statuten) und
  • d)    das Schiedsgericht (§ 16 dieser Statuten).


§ 9: Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • a)    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • b)    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5 (2) VerG 02)
  • c)    Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • d)    Beschluss der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • e)    Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
  • binnen vier Wochen statt.

(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich auf dem Postweg, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postanschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und Beginn der Abhaltung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die RechnungsprüferInnen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). Für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Absendung maßgebend.

(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Werktage vor dem Termin (Beginn) der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Einlangens am Sitz des Vereins in Wien maßgebend.

(5)    Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)    Im Falle der ordnungsgemäßen Ladung ist jede Generalversammlung bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beschlussfähig. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung weniger als ein Fünftel der Mitglieder erschienen, so ist die Hauptversammlung mit Ablauf einer halben Stunde nach dem in der Ladung für ihren Beginn angegebenen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)    Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handheben; auch negative Abstimmung ist möglich. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der/die Vorsitzende im Einzelfall. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder findet die Abstimmung geheim statt. In diesem Fall hat der/die Vorsitzende zwei StimmzählerInnen zu bestimmen, welche das Abstimmungsergebnis festzustellen und im Protokoll zu beglaubigen haben.

(10)    Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • b)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen
  • c)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
  • d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
  • e)    Entlastung des Vorstands;
  • f)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  • g)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • i)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern

  • a)    dem Präsidenten/der Präsidentin
  • b)    dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
  • c)    dem Finanzreferent/der Finanzreferentin und seinem/ihrer StellvertreterIn
  • d)    dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem/ihrer StellvertreterIn
  • e)    den einfachen Vorstandsmitgliedern.

Dem Vereinsvorstand steht es frei, weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Der Gesamtvorstand incl. Präsidium besteht jedoch aus maximal 15 Mitgliedern.

(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die RechnungsprüferInnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)    Der Präsident/die Präsidentin kann aus den Reihen der Vorstandsmitglieder „LandessprecherInnen“ für einzelne Bundesländer vorschlagen, die vom Vorstand ernannt werden. Bei der Erfüllung der laufenden Aufgaben als LandessprecherIn gelten sinngemäß die Regelungen dieser Statuten sowie jene einer allfälligen Geschäftsordnung. Wesentliche Aufgabe der LandessprecherInnen ist die Betreuung und Anwerbung von Mitgliedern im jeweiligen Bundesland sowie der Kontakt mit öffentlichen Dienststellen. Detaillierte Regelungen können in eine allfällige Geschäftsordnung für den Vorstand aufgenommen werden.

(4)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich. Das Vorstandsmandat endet daher mit Ende der zweiten auf die Generalversammlung der Bestellung folgenden ordentlichen Generalversammlung, dies auch dann - abweichend vom ersten Satz - wenn der Vorstand in einer außerordentlichen Generalversammlung gewählt wurde.

(5)    Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(6)    Der Vorstand wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin, unter Einhaltung einer 14-tägigen Einberufungsfrist schriftlich mit Brief oder per E-Mail unter Bekanntgabe der provisorischen Tagesordnung einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum der Absendung maßgebend. Ist auch der Vizepräsident / die Vizepräsidentin auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. Umfangreiche Anträge, über welche Beschlüsse gefasst werden sollen, sind mindestens drei Werktage vor dem Termin (Beginn) der Vorstandssitzung schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail einzureichen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Einlangens am Sitz des Vereins in Wien maßgebend.

(7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(8)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse anlässlich einer Sitzung oder im Wege des schriftlichen Umlaufes mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9)    Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung der Vizepräsident/ die Vizepräsidentin.

(10)    Ist auch der Vizepräsident/die Vizepräsidentin verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(11)    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).

(12)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(13)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

(14)    Dem Vorstand steht das Recht zu, für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin sowie das dazu notwendige Personal zu bestellen. Der/die GeschäftsführerIn ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden und untersteht seiner Kontrolle. Der Vorstand kann für den/die GeschäftsführerIn eine Geschäftsordnung der Geschäftsführung beschließen, in der, dessen/deren Rechte und Pflichten detaillierter definiert werden. Der Geschäftsführer /die Geschäftsführerin wird für unbestimmte Zeit bestellt und kann den Verein auch nach außen vertreten.

(15)    Detaillierte und ergänzende Regelungen zu den obigen Bestimmungen können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung beschlossen werden.


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;

(4)    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

(8)    Ernennung des Vorsitzenden des Beirates und Berufung in den Beirat.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Präsident/die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die allenfalls bestellte GeschäftsführerIn und der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)    Der Präsident/die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Erklärungen (Ausfertigungen) des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten/der Präsidentin allein oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstands oder dem/der GeschäftsführerIn. Die Unterschriftsvollmacht für die Verfügung über Geldbeträge ist Mitgliedern des Präsidiums gemeinsam mit dem Finanzreferent/der Finanzreferentin zu erteilen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein sowie Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmen, bei dem ein Vorstandsmitglied angestellt ist, eine Organfunktion ausübt oder für das er die Prokura hält oder von dem er Handlungsvollmacht erhalten hat, oder einem Unternehmen, das mit einem vorgenannten Unternehmen im Konzernverbund steht, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und werden in den Protokollen der Vorstandssitzung protokolliert. Das Rechtsgeschäft darf von einem betroffenen Vorstandsmitglied nicht unterzeichnet werden.

(3)    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)    Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)    Der Präsident/die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)    Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)    Der Finanzreferent/die Finanzreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)    Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der Vizepräsident/die Vizepräsidentin bzw. an die Stelle der Schriftführung oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin ihre Stellvertretung.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1)    Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)    Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüfernInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 11 bis 13 sinngemäß.


§ 15: Der Beirat

(1)    Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Mitglieder dieses Beirates sind ehemalige Vorstandsmitglieder bzw. natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

(2)    Die Berufung in den Beirat erfolgt durch den Vorstand und erfolgt auf unbestimmte Zeit, wobei Mitglieder wegen unehrenhaften und schädigenden Verhaltens gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden können. Die Ernennung zum Vorsitzenden des Beirates erfolgt durch den Vorstand für die Amtsperiode des Vorstandes.

(3)    Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, wobei der Beirat über die Vereinsarbeit informiert und relevante aktuelle Themen diskutiert.

(4)    Der Beirat hat die Funktion, den Vorstand zu beraten und die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere hat er die Aufgabe die Tätigkeit des Vereins durch Empfehlungen, inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen.


§ 16: Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterIn binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4)    Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht diesem Schiedsgericht unterwerfen, oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.


§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)    Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine AbwicklerIn zu berufen, und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Sollte eine solche nicht bestehen, ist das Vermögen einer karitativen Organisation zuzuweisen.